| Mietverträge erst nach Förderung abschließen! |
| Ein Vermieter, der die
Miete vor der endgültigen Genehmigung von öffentlichen Fördermitteln
nach den Förderungsvorschriften festlegt und die Wohnung im Mietvertrag
ausdrücklich als Sozialwohnung bezeichnet, ist hieran auch dann gebunden,
wenn die Förderung nachträglich abgelehnt wird.
In solchen Fällen ist eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zulässig. BGH – Az: VIII ZR 115/03 |