Kannte ein künftiger Mieter vor der Kontaktaufnahme mit dem Makler das Mietobjekt und die zuständige Verwaltung, wusste von der Vermietbarkeit und war zur Anmietung fest entschlossen, so besteht kein Provisionsanspruch für eine Wohnungsvermittlung. In diesem Fall ist die für einen Provisionsanspruch erforderliche echte Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit nicht erbracht worden.
AG Hamburg-Altona, 27.05.2008 - Az: 316 C 409/07
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


