| Ehegatte haftet für Maklerprovision mit |
| Auch der Abschluß
eines Maklervertrages für den Kauf einer Wohnimmobilie ist von der
Schlüsselgewalt umfaßt, sofern nach außen hin deutlich
erkennbar ist, daß eine entsprechende Abmachung zwischen den Eheleuten
erfolgte. Dies kann sich beispielsweise in gemeinsamen Besichtigungen der
Immobilie äußern. In diesem Fall haftet auch die Ehefrau für
die Zahlung der Provision, wenn der Maklervertrag nur vom Ehemann unterzeichnet
wurde.
LG Darmstadt, 25.8.2005 – Az: 25 S 81/05 |