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Doppeltätigkeit des Maklers ohne Offenlegung
Aufgrund einer vertragswidrigen Doppeltätigkeit verwirkt ein Makler den Anspruch auf Provision, wenn dieser ohne es dem Kunden offenzulegen auch im Interesse des anderen Vertragspartners tätig wird. Maßgebend ist hierfür die konkret entfaltete Tätigkeit des Maklers.

OLG Köln – Az: 24 U 197/02