| Doppeltätigkeit des Maklers ohne Offenlegung |
| Aufgrund einer vertragswidrigen
Doppeltätigkeit verwirkt ein Makler den Anspruch auf Provision, wenn
dieser ohne es dem Kunden offenzulegen auch im Interesse des anderen Vertragspartners
tätig wird. Maßgebend ist hierfür die konkret entfaltete
Tätigkeit des Maklers.
OLG Köln – Az: 24 U 197/02 |