| Ein Mieter von Gewerberäumen,
der sich wegen negativer Geschäftsentwicklung vor Ablauf der vereinbarten
Vertragslaufzeit vom Mietvertrag lösen möchte, kann den von ihm
beauftragten Makler nicht verantwortlich machen, wenn dies rechtlich nicht
möglich ist. Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Makler eine
verbindliche Zusage bezüglich der Möglichkeit einer vorzeitigen
Vertragsauflösung gemacht hätte.
Im vom Gericht entschiedenen
Fall hatte die beklagte Maklerin 1997 einen Mietvertrag zwischen dem Kläger
(Mieter) und dem Vermieter vermittelt.
Mietobjekt war einn Ladengeschäft.
Da sich die Geschäfte nicht erwartungsgemäß entwickelten,
wollte der Kläger den Vertrag vor Ableuf der Mietzeit kündigen.
Dem widersprach der Vermieter.
Nach Aussage des Klägers
hatte ihm der beklagte Makler vor Vertragsabschluss das mündliche
"Ehrenwort" gegeben, er könne den Vertrag jederzeit beenden. Dies
bestritt der Beklagte. Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Eine Haftung
des Maklers könne nur dann in Betracht kommen, wenn er entweder bei
Vertragsabschluss eine selbständige Garantiezusage hinsichtlich der
Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauslösung gemacht habe,
diese Zusage also Vertragsbestandteil geworden wäre, oder wenn er
diese Zusage während der Vertragsverhandlungen abgegeben hätte.
Das Gericht lehnte die Annahme einer selbständigen Garantiezusage
ab, da der Kläger hierfür keinen Beweis erbringen konnte.
Eine Haftung des Maklers
käme daher nach Ansicht des Gerichts nur dann in Betracht, wenn der
Makler dem Kläger vor Vertragsabschluss das Ehrenwort darauf gegeben
hätte, dass er jederzeit problemlos aus dem Vertrag ausscheiden könne,
wobei insofern nicht nur eine Prognose bezüglich des Verhaltens des
Vermieters abgegeben worden sein müßte.
Letztlich konnte der Kläger
aber nicht glaubhaft machen, dass der beklagte Makler bei Abschluss des
Mietvertrags diese Zusicherung abgegeben hatte.
Schleswig-Holsteinische
OLG, 9.7.2001 (Az. 14 U 122/99) |