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Keine Maklerhaftung für unverbindliche Zusage vor Vertragsabschluß

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Mieter von Gewerberäumen, der sich wegen negativer Geschäftsentwicklung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit vom Mietvertrag lösen möchte, kann den von ihm beauftragten Makler nicht verantwortlich machen, wenn dies rechtlich nicht möglich ist. Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Makler eine verbindliche Zusage bezüglich der Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemacht hätte.

Im vom Gericht entschiedenen Fall hatte die beklagte Maklerin 1997 einen Mietvertrag zwischen dem Kläger (Mieter) und dem Vermieter vermittelt.
Mietobjekt war einn Ladengeschäft. Da sich die Geschäfte nicht erwartungsgemäß entwickelten, wollte der Kläger den Vertrag vor Ableuf der Mietzeit kündigen. Dem widersprach der Vermieter.
Nach Aussage des Klägers hatte ihm der beklagte Makler vor Vertragsabschluss das mündliche "Ehrenwort" gegeben, er könne den Vertrag jederzeit beenden. Dies bestritt der Beklagte. Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Eine Haftung des Maklers könne nur dann in Betracht kommen, wenn er entweder bei Vertragsabschluss eine selbständige Garantiezusage hinsichtlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauslösung gemacht habe, diese Zusage also Vertragsbestandteil geworden wäre, oder wenn er diese Zusage während der Vertragsverhandlungen abgegeben hätte. Das Gericht lehnte die Annahme einer selbständigen Garantiezusage ab, da der Kläger hierfür keinen Beweis erbringen konnte.
Eine Haftung des Maklers käme daher nach Ansicht des Gerichts nur dann in Betracht, wenn der Makler dem Kläger vor Vertragsabschluss das Ehrenwort darauf gegeben hätte, dass er jederzeit problemlos aus dem Vertrag ausscheiden könne, wobei insofern nicht nur eine Prognose bezüglich des Verhaltens des Vermieters abgegeben worden sein müßte.

Letztlich konnte der Kläger aber nicht glaubhaft machen, dass der beklagte Makler bei Abschluss des Mietvertrags diese Zusicherung abgegeben hatte.


OLG Schleswig, 09.07.2001 - Az: 14 U 122/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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