Ist ein 2,61 qm großer Keller so feucht, so dass ein Trocknungsgerät aufgestellt werden muss, kann der Mieter eine Mietminderung i.H.v. 3% der Bruttomiete vornehmen.
Auch wenn der Kellerraum nicht als Wohnfläche vermietet wurde, so ist seine vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit durch die Feuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden.
AG Berlin-Spandau, 31.03.2015 - Az: 5 C 4/15
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