Mieter sind bei einem Mangel nicht ohne weiteres zur Selbsthilfe und Schadensbeseitigung berechtigt. Der Vermieter muß vielmehr über den Mangel informiert werden und Gelegenheit zur Abhilfe erhalten. Ein Selbsthilferecht des Mieters besteht nur bei Gefahr im Verzug. Auch dann, wenn der Mieter nur Name und Bankverbindung des Vermieters bekannt ist, können Mängel nicht eigenmächtig beseitigt werden. Der Mieter muß entsprechende Nachforschungen stellen und ggf. durch Kürzung oder Einstellung der Mietzahlung eine Kontaktaufnahme herbeiführen.
AG Köln, 20.06.2006 - Az: 223 C 8/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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