| Keine Selbsthilfe bei Mangel! |
| Mieter sind bei einem Mangel
nicht ohne weiteres zur Selbsthilfe und Schadensbeseitigung berechtigt.
Der Vermieter muß vielmehr über den Mangel informiert werden
und Gelegenheit zur Abhilfe erhalten. Ein Selbsthilferecht des Mieters
besteht nur bei Gefahr im Verzug. Auch dann, wenn der Mieter nur Name und
Bankverbindung des Vermieters bekannt ist, können Mängel nicht
eigenmächtig beseitigt werden. Der Mieter muß entsprechende
Nachforschungen stellen und ggf. durch Kürzung oder Einstellung der
Mietzahlung eine Kontaktaufnahme herbeiführen.
AG Köln, 20.6.2006 - Az: 223 C 8/06 |