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AsbestbelastungDer Mieter eines Hauses
mit Nebengebäuden stellte fest Rückstände von Asbestfasern
in der zum Anwesen gehörenden Scheune fest und minderte daraufhin
die Miete.
Im Prozeß stellte ein Gutachter fest, daß keine konkrete Gesundheitsgefahr gegeben war. Trotzdem sprach das Gericht dem Mieter ein Mietminderungsrecht zu, da eine Gesundheitsgefährdung durch Asbestrücktände nich mit Sicherheit feststehen muß. Es genügt, daß eine Gefährdung, z.B. bei unsachgemäßem Umgang mit dem abgelagerten Asbeststaub nicht ausgeschlossen werden kann.
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