Im vorliegenden Fall hatten die Mieter ausdrücklich eine ruhige Wohnung gesucht. In der dann gemieteten Wohnung wurden die Mieter dann jedoch durch einen schnarchenden Nachbarn nächtelang um den Schlaf gebracht. Dies ist jedoch kein Grund für eine fristlose Kündigung, da in einem Mehrparteienhaus grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass alle Geräusche ausgeschlossen sind. Der Vermieter kann auch nicht für Geräusche, die von Nachbarn ausgehen, verantwortlich gemacht werden. Im vorliegenden Fall war zudem mit ruhig von der Vermieterin die ruhige Lage des Hauses gemeint. Die Schadensersatzklage der Mieter wurde deshalb abgewiesen.
AG Bonn, 25.03.2010 - Az: 6 C 598/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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