Ein Wohnungsverwalter, der zum Abschluß eines Mietvertrages berechtigt ist, ist nicht berechtigt, ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen. In einem solchen Fall ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
AG Kaiserslautern, 31.10.2005 - Az: 4a C 211/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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