| Fensterln - Kündigung? - Frankfurt liegt nicht in Bayern |
| In der Stadt Frankfurt
a. M. gilt ein nächtliches Einsteigen in fremde Wohnungen gegen den
Willen der Bewohner nicht als Bestandteil des kulturellen Erbes sondern
erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB.
Steigt also ein Mieter mit einer Leiter in die Wohnung einer Mitmieterin
ein, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
AG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.11.1999 – 33 C 2982/99-67 |