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Fensterln - Kündigung? - Frankfurt liegt nicht in Bayern
In der Stadt Frankfurt a. M. gilt ein nächtliches Einsteigen in fremde Wohnungen gegen den Willen der Bewohner nicht als Bestandteil des kulturellen Erbes sondern erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB. Steigt also ein Mieter mit einer Leiter in die Wohnung einer Mitmieterin ein, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

AG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.11.1999 – 33 C 2982/99-67