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Fensterln - Kündigung? - Frankfurt liegt nicht in Bayern

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

In der Stadt Frankfurt a. M. gilt ein nächtliches Einsteigen in fremde Wohnungen gegen den Willen der Bewohner nicht als Bestandteil des kulturellen Erbes sondern erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB. Steigt also ein Mieter mit einer Leiter in die Wohnung einer Mitmieterin ein, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.


AG Frankfurt/Main, 30.11.1999 - Az: 33 C 2982/99-67


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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