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Treppenhausreinigung
Das Unterlassen der mietvertraglich übernommenen bzw. durch die Hausordnung auferlegten Treppenhausreinigung im Mehrparteienhaus begründet nicht die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter.

AG Wiesbaden, Urt. vom 1.7.1999 – 91 C 2213/99 –19-