| Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen |
| Der Vermieter ist auch
dann zur fristlosen Kündigung wegen ständig unpünktlicher
Mietzahlungen berechtigt, wenn zwar das
Sozialamt die Miete teilweise übernommen und verspätet gezahlt hat, der Mieter aber seinerseits mit dem von ihm zu zahlenden Rest der Miete in Zahlungsrückstand geraten ist. LG Berlin, 64 S 229/97 Quelle: ZMR 1998, 351 |