| Fristlose Kündigung des Vermieters wegen Mietrückständen |
| Nach dem Gesetz kann der
Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter
Mietrückstände von zwei Monatsmieten hat auflaufen lassen.
Das Oberlandesgericht Naumburg (8 U 4/98) hat jetzt entschieden, daß es für die Rechtzeitigkeit der Mieterzahlung immer auf den Zeitpunkt der Einzahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf das Konto des Vermieters ankommt. Als Mietrückstand dürfen also nur die Beträge gerechnet werden, die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung noch nicht auf das Vermieterkonto eingezahlt waren. Gleichzeitig entschied das Oberlandesgericht Naumburg, daß zur Berechnung des maßgeblichen Mietrückstandes die Miete einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten herangezogen werden muß. Der im Gesetz - Paragraph 554 BGB - verwandte Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der nach dem Mietvertrag geschuldeten Betriebs- oder Nebenkosten. Allerdings, eine Nebenkostennachzahlung, die der Vermieter aufgrund seiner Abrechnung noch verlangen kann, gehört nicht hierzu. Auch wenn der Mieter die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen schon erhalten hat, kann er die Räumung der Wohnung noch verhindern. Zahlt er die geschuldeten Mieten nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam, der Mieter kann wohnen bleiben. Spätestens einen Monat, nachdem der Vermieter die Räumungsklage erhoben hat, müssen dann aber alle Mietrückstände vollständig ausgeglichen sein. Oberlandesgericht Naumburg (8 U 4/98) Quelle: Deutscher Mieterbund |