| Vertragsimmanentes Hundehaltungsverbot |
| Die Haltung eines Hundes
in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses ist vom vertragsmäßigen
Gebrauch der Wohnung auch dann nicht erfasst, wenn ein ausdrückliches
mietvertragliches Tierhaltungsverbot nicht existiert. Der Mieter muss auch
in diesem Fall die Erlaubnis des Vermieters zur Haltung eines Hundes -
im zur Entscheidung stehenden Fall eines American Pit Bull - einholen (sog.
vertragsimmanenter Erlaubnisvorbehalt). Die Erteilung der Erlaubnis liegt
regelmäßig im freien Ermessen des Vermieters. Lediglich die
rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Erlaubnis ist nicht möglich.
Für eine Abwägung der Interessen des Vermieters an der Unterlassung
der Hundehaltung mit den Interessen des Mieters an der Hundehaltung ist
grundsätzlich kein Raum.
LG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.2002, Az.: 5 S 121/01 |