Im vorliegenden Fall wollte der Mieter in der an ihn vermieteten Wohnung einen Hund halten. Er wollte zunächst die Erlaubnis des Vermieters abwarten. In dem Haus wurden bereits drei Hunde gehalten.
Mietvertraglich war zur Tierhaltung unter § 10 folgendes vereinbart:
„Tiere, insbesondere Hunde … dürfen nicht gehalten werden. Eine Erlaubnis kann durch den Vermieter erteilt werden, die aber jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden kann.“
Der Mieter wandte sich mehrfach schriftlich an den Vermieter mit der Bitte um Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung. Er beschrieb darin die Absicht, einen mittelgroßen Mischling mit einem äußerst freundlichen und menschenbezogenen Wesen anschaffen zu wollen und erklärte, er sei erfahren in der Hundehaltung.
Der Vermieter erwiderte darauf, er werde keine weiteren Hundegenehmigungen erteilen, denn es gebe genug Hunde in dem Haus. Wenn allerdings der Arzt einen therapeutischen Befund vorlege, würde er die Hundehaltung genehmigen. Der Hund müsse bei Beschwerden von Mietern jedoch wieder abgeschafft werden.
Mietvertraglich war zur Tierhaltung unter § 10 folgendes vereinbart:
„Tiere, insbesondere Hunde … dürfen nicht gehalten werden. Eine Erlaubnis kann durch den Vermieter erteilt werden, die aber jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden kann.“
Der Mieter wandte sich mehrfach schriftlich an den Vermieter mit der Bitte um Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung. Er beschrieb darin die Absicht, einen mittelgroßen Mischling mit einem äußerst freundlichen und menschenbezogenen Wesen anschaffen zu wollen und erklärte, er sei erfahren in der Hundehaltung.
Der Vermieter erwiderte darauf, er werde keine weiteren Hundegenehmigungen erteilen, denn es gebe genug Hunde in dem Haus. Wenn allerdings der Arzt einen therapeutischen Befund vorlege, würde er die Hundehaltung genehmigen. Der Hund müsse bei Beschwerden von Mietern jedoch wieder abgeschafft werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Mieter bedarf zur Anschaffung eines Hundes nicht der Erlaubnis des Vermieters. Die Erlaubnisfreiheit ergibt sich aus § 535 BGB, der Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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