| Schadenersatzpflicht bei Verwendung eines nicht erprobten Baustoffes |
| Wird ein nicht erprobter
Baustoff eigenmächtig vom Bauunternehmer verwendet, so ist dieser
aufgrund arglistiger Handlung schadensersatzpflichtig. Der Bauunternehmer
hat die Pflicht, den Bauherrn auf etwaige Risiken hinzuweisen und sein
Einverständnis einzuholen.
Im vorliegenden Fall wurde der Schadenersatzklage eines Bauherren stattgegeben, der für eine Wärmeverbundfassade ein bis dato nicht erprobtes Material eigenmächtig einsetzte. Die Klage war erfolgreich, da der Bauunternehmer mangelhaft gearbeitet hatte und dieses arglistig verschwieg. OLG Koblenz - AZ: 7 U 392/00 |