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Schadenersatzpflicht bei Verwendung eines nicht erprobten Baustoffes
Wird ein nicht erprobter Baustoff eigenmächtig vom Bauunternehmer verwendet, so ist dieser aufgrund arglistiger Handlung schadensersatzpflichtig. Der Bauunternehmer hat die Pflicht, den Bauherrn auf etwaige Risiken hinzuweisen und sein Einverständnis einzuholen.
Im vorliegenden Fall wurde der Schadenersatzklage eines Bauherren stattgegeben, der für eine Wärmeverbundfassade ein bis dato nicht erprobtes Material eigenmächtig einsetzte.
Die Klage war erfolgreich, da der Bauunternehmer mangelhaft gearbeitet hatte und dieses arglistig verschwieg.

OLG Koblenz - AZ: 7 U 392/00