Ein Mieter von Gewerberäumen hat keinen Anspruch auf Installation eines Sonnenschutzes gegen den Vermieter, wenn dies mietvertraglich nicht vereinbart wurde.
Büroräume in einem um 1920 erbauten Gebäude sind nicht mangelhaft, wenn die Innentemperatur in den Sommermonaten aufgrund von Sonneneinstrahlung mehrfach und über einen längeren Zeitraum mehr als 26 Grad beträgt.
Allein die Abrede, dass die angemieteten Räume als „Büro“ genutzt werden, enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine mietrechtliche Vereinbarung, dass die Raumtemperatur auch bei Sonneneinstrahlung eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
Die Arbeitsstättenverordnung, auf die sich der Mieter berief und die danach anwendbare DIN 1946-2 enthalten keine Regelung darüber, ab welchen Innentemperaturen ein Mietmangel vorliegt.
Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, soweit die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder die Tauglichkeit mindert; das Minderungsrecht ist auf die Zeit beschränkt, für die der Mangel besteht (§ 536 Satz 1 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für einen Mangel der Mietsache und für den Zeitraum, in dem der Mangel vorgelegen hat, trifft den Mieter.
Büroräume in einem um 1920 erbauten Gebäude sind nicht mangelhaft, wenn die Innentemperatur in den Sommermonaten aufgrund von Sonneneinstrahlung mehrfach und über einen längeren Zeitraum mehr als 26 Grad beträgt.
Allein die Abrede, dass die angemieteten Räume als „Büro“ genutzt werden, enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine mietrechtliche Vereinbarung, dass die Raumtemperatur auch bei Sonneneinstrahlung eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
Die Arbeitsstättenverordnung, auf die sich der Mieter berief und die danach anwendbare DIN 1946-2 enthalten keine Regelung darüber, ab welchen Innentemperaturen ein Mietmangel vorliegt.
Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, soweit die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder die Tauglichkeit mindert; das Minderungsrecht ist auf die Zeit beschränkt, für die der Mangel besteht (§ 536 Satz 1 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für einen Mangel der Mietsache und für den Zeitraum, in dem der Mangel vorgelegen hat, trifft den Mieter.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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