Sofern bei einem Gewerbemietvertrag auch eine bestimmte Ausgestaltung der Dachfläche vereinbart wurde, indem Objektpläne und Baubeschreibung zum Vertragsbestandteil gemacht wurden, so besteht keine Verpflichtung des Mieters, die Montage einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach und die damit einhergehende erhebliche Veränderung der Außenansicht zu dulden.
OLG Bamberg, 30.07.2009 - Az: 3 U 23/09
ECLI:DE:OLGBAMB:2009:0730.3U23.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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