Wurde ein gewerblicher Mietvertrag mit einer Gesamtmiete abgeschlossen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß keine Quadratmetermiete vereinbart werden sollte. Stellt sich später heraus, daß die Fläche wesentlich größer
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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