Ein Vermieter von Gewerberäumen kündigte das Mietverhältnis wirksam mit einer einjährigen Kündigungsfrist. Etwa sechs Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses forderte der Vermieter den Mieter zu einer Erklärung auf, ob er bereit sei, das Mietobjekt rechtzeitig zu räumen. Der Mieter reagierte nicht. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage. Der Mieter war der Ansicht, der Vermieter wäre hierzu erst bei Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Räumungsklage aber bereits zu diesem Zeitpunkt für zulässig.
Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse, von seinem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt fristgemäß geräumt wird. Denn falls der Vermieter bereits einen Vertrag mit einem Mietinteressenten abgeschlossen hat, ist er ohne rechtzeitige Räumung nicht in der Lage, diesen zu erfüllen. Legt der Vermieter, um eine solche Gefahr zu vermeiden, gegenüber dem Mietinteressenten offen, dass die fristgerechte Räumung des Mietobjekts nicht als gesichert anzusehen ist, kann der Abschluss eines neuen Mietvertrages erheblich erschwert werden.
Wenn der Vermieter darüber hinaus vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen durchführen will, drohen bei einem verzögerten Auszug finanzielle Nachteile. Dem Mieter kann unter diesen Umständen ohne weiteres zugemutet werden, seine Räumungsabsichten frühzeitig offenzulegen. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich Mietverhältnisse über Gewerberäume. Schon wegen des Widerspruchsrechts des Mieters gegen die Kündigung ist die Entscheidung nicht auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Räumungsklage aber bereits zu diesem Zeitpunkt für zulässig.
Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse, von seinem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt fristgemäß geräumt wird. Denn falls der Vermieter bereits einen Vertrag mit einem Mietinteressenten abgeschlossen hat, ist er ohne rechtzeitige Räumung nicht in der Lage, diesen zu erfüllen. Legt der Vermieter, um eine solche Gefahr zu vermeiden, gegenüber dem Mietinteressenten offen, dass die fristgerechte Räumung des Mietobjekts nicht als gesichert anzusehen ist, kann der Abschluss eines neuen Mietvertrages erheblich erschwert werden.
Wenn der Vermieter darüber hinaus vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen durchführen will, drohen bei einem verzögerten Auszug finanzielle Nachteile. Dem Mieter kann unter diesen Umständen ohne weiteres zugemutet werden, seine Räumungsabsichten frühzeitig offenzulegen. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich Mietverhältnisse über Gewerberäume. Schon wegen des Widerspruchsrechts des Mieters gegen die Kündigung ist die Entscheidung nicht auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.
OLG Stuttgart, 07.05.1999 - Az: 5 W 16/99
Quelle: Tagesspiegel
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RAin Alexandra Klimatos, RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


