| Fußgängerzone kein Nachteil |
| Ein Gastwirt mietete für
10 Jahre Gaststättenräume in der Innenstadt an. Vier Jahre später
errichtete die Stadt eine Fußgängerzone. Parkmöglichkeiten
fielen weg und der Umsatz der Gastwirtschaft ging merklich zurück.
Deshalb minderte der Gastwirt die Miete um 50%. Da OLG Celle stellte jedoch
fest, dass in der Errichtung der Fußgängerzone keine Fehlerhaftigkeit
der Gaststättenräume gesehen werden kann. Einschränkungen
der Parkmöglichkeiten berühren deren Funktionsfähigkeit
in keiner Weise.
Bei der Anmietung von Geschäftsräumen trägt im Regelfall der Mieter das Umsatz- und Erfolgsrisiko, es sei denn, es ist ausdrücklich eine sogenannte Umsatzmiete vereinbart. Nur in extremen Fällen, bei denen außergewöhnliche und nicht vorersehbare Entwicklungen zu einer Existenzgefährdung des Mieters führen, kann dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrechts zugestanden werden. Eine Existenzgefährdung lag nach Meinung der Richter jedoch nicht vor, außerdem sei die Errichtung einer Fußgängerzone durchaus vorhersehbar gewesen. Deshalb musste der Gastwirt die vereinbarte Miete in voller Höhe weiterzahlen. OLG Celle 2U 53/95 Quelle: Tagesspiegel 16 990 |