Die Mietparteien hatten im Jahre 1991 einen für drei Jahre befristeten Mietvertrag geschlossen. Nach einem Jahr verlangte der Vermieter eine Mieterhöhung um fast 50%, der die Mieter zustimmten. Die Mieter kündigten den Mietvertrag vor Ablauf der drei Jahre mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Der Vermieter konnte den Mietzins bis zum Ablauf der Dreijahresfrist nicht verlangen. Der Mietvertrag hatte durch das Mieterhöhungsverlangen eine erhebliche Änderung erfahren. Ein für mehr als 12 Monate befristeter Mietvertrag muß gem. § 566 BGB schriftlich geschlossen werden. Wird diese Vorschrift nicht beachtet, so gilt der Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen.
Dieses Schriftformerfordernis gilt nicht nur für den Neuabschluß, sondern auch für wesentliche Änderungen eines befristeten Mietvertrages. Da in der abweichenden Vereinbarung über den Mietzins nicht nur die unwesentliche Änderung eines vertraglichen Nebenpunktes zu sehen ist, hätte demnach ein schriftlicher Änderungsvertrag zum Mietvertrag geschlossen werden müssen. Der geänderte Mietvertrag war daher wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot als für unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. Auf die Frage, ob dies auch für ganz unwesentliche Mieterhöhungen gilt, kam es nicht an, da der Mietzins um 50 % angehoben wurde. Den unbefristeten Mietvertrag konnten die Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigen
Der Vermieter konnte den Mietzins bis zum Ablauf der Dreijahresfrist nicht verlangen. Der Mietvertrag hatte durch das Mieterhöhungsverlangen eine erhebliche Änderung erfahren. Ein für mehr als 12 Monate befristeter Mietvertrag muß gem. § 566 BGB schriftlich geschlossen werden. Wird diese Vorschrift nicht beachtet, so gilt der Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen.
Dieses Schriftformerfordernis gilt nicht nur für den Neuabschluß, sondern auch für wesentliche Änderungen eines befristeten Mietvertrages. Da in der abweichenden Vereinbarung über den Mietzins nicht nur die unwesentliche Änderung eines vertraglichen Nebenpunktes zu sehen ist, hätte demnach ein schriftlicher Änderungsvertrag zum Mietvertrag geschlossen werden müssen. Der geänderte Mietvertrag war daher wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot als für unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. Auf die Frage, ob dies auch für ganz unwesentliche Mieterhöhungen gilt, kam es nicht an, da der Mietzins um 50 % angehoben wurde. Den unbefristeten Mietvertrag konnten die Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigen
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.06.1996 - Az: 17 C 78/95
Quelle: Berliner Mieterbund
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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