Muss ein Mieter eine Eigenbedarfskündigung akzeptieren, die damit begründet wird, dass der Vermieter chronisch stark schnarcht? Zumindest war der Vermieter in vorliegenden Fall dieser Ansicht, da seine Ehefrau ein eigenes Schlafzimmer aufgrund seines Schnarchens benötigt. Daher kündigte er den Mietvertrag für die im selben Haus gelegene Zwei-Zimmerwohnung des Mieters.
Da der Mieter sich mit dieser Begründung nicht einverstanden erklären wollte, landete der Fall vor Gericht, wo der Vermieter Recht bekam:
Die Eigenbedarfskündigung war jedoch nachvollziehbar und vernünftig. Es ist sachgerecht, wenn ein zusätzliches Zimmer zur Eigennutzung benötigt wird, damit die Ehefrau getrennt vom Vermieter schlafen kann. Weil sie nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen könne und die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer verbringen müsse, führte dies nach den glaubhaften Angaben der Ehefrau zu erheblichem Schlafmangel, der bereits zu gesundheitlichen Problemen geführt habe.
Der Umstand, dass der Vermieter bereits vor Vertragsabschluss von seinem Schnarchen wusste, änderte daran nichts. Offensichtlich hatte er noch die Hoffnung, dieses Problem durch ärztliche Hilfe lösen zu können, und konnte dies auch durch ärztliche Atteste belegen. Dass sich das Schnarchen erst etwa 1 1/2 Jahre nach Vertragsabschluss chronisch verschlimmert hatte, kam noch als entlastend hinzu.
Da der Mieter sich mit dieser Begründung nicht einverstanden erklären wollte, landete der Fall vor Gericht, wo der Vermieter Recht bekam:
Die Eigenbedarfskündigung war jedoch nachvollziehbar und vernünftig. Es ist sachgerecht, wenn ein zusätzliches Zimmer zur Eigennutzung benötigt wird, damit die Ehefrau getrennt vom Vermieter schlafen kann. Weil sie nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen könne und die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer verbringen müsse, führte dies nach den glaubhaften Angaben der Ehefrau zu erheblichem Schlafmangel, der bereits zu gesundheitlichen Problemen geführt habe.
Der Umstand, dass der Vermieter bereits vor Vertragsabschluss von seinem Schnarchen wusste, änderte daran nichts. Offensichtlich hatte er noch die Hoffnung, dieses Problem durch ärztliche Hilfe lösen zu können, und konnte dies auch durch ärztliche Atteste belegen. Dass sich das Schnarchen erst etwa 1 1/2 Jahre nach Vertragsabschluss chronisch verschlimmert hatte, kam noch als entlastend hinzu.
LG Koblenz, 17.06.1999 - Az: 14 S 216/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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