Das Gericht hat den Schadensersatzanspruch der Vermieterin (Klägerin) gegen die Mieter (Beklagte) abgewiesen und führt wörtlich aus:
Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 186,10 DM im Hinblick auf eine angeblich von den Beklagten beschädigte, besonders hochwertige Klosettbürste geltend macht, besteht ein Anspruch bereits deswegen nicht, weil der vorzunehmende Abzug "neu für alt" bei einer mehrere Jahre alten Klosettbürste 100% beträgt. Bei der Bemessung des Abzuges ist es aufgrund der spezifischen Beanspruchung der Klosettbürste unerheblich, ob es sich um eine hochwertige oder um eine einfache Klosettbürste handelt.
Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 186,10 DM im Hinblick auf eine angeblich von den Beklagten beschädigte, besonders hochwertige Klosettbürste geltend macht, besteht ein Anspruch bereits deswegen nicht, weil der vorzunehmende Abzug "neu für alt" bei einer mehrere Jahre alten Klosettbürste 100% beträgt. Bei der Bemessung des Abzuges ist es aufgrund der spezifischen Beanspruchung der Klosettbürste unerheblich, ob es sich um eine hochwertige oder um eine einfache Klosettbürste handelt.
AG Köln, 19.09.2000 - Az: 209 C 202/00
Quelle: WuM 2001, 485
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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