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Beseitigung von Gebrauchsspuren

Mieter müssen beim Auszug aus einer Wohnung nicht grundsätzlich renovieren, entschied das Amtsgericht Kassel. Normale Gebrauchsspuren müssen sie nicht beseitigen. Vertragsklauseln, wonach der Bewohner beim Auszug unabhängig von der Mietdauer das Appartement fachgerecht renovieren müßte, sind unwirksam. Solche Klauseln benachteiligten den Mieter in unangemessener Weise, urteilten die Richter.
AG Kassel, 451 C 4761/95 Quelle: Focus Online

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