Dies gilt auch für die ungeklärte Frage, ob auch bei weiteren verbrauchsbezogen erfassten Betriebskosten eine Zwischenablesung verlangt werden kann (so AG Offenbach/Main, 24.4.2003 - Az: 350 C 424/02). Denn nur mit einer gesonderten Vereinbarung können u.U. die anfallenden Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Mit der Formulierung
"Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten Zwischenablesung und Zwischenabrechnung trägt der Mieter. Ein Anspruch des Mieters auf Zwischenabrechnung besteht nicht."
ist die Kostenfrage eindeutig geregelt. Einen Mustermietvertrag mit entsprechender Regelung finden Sie bei AnwaltOnline.
Kommt es zu Ungenauigkeiten bei der Heizkostenabrechnung, so sind diese nach Ansicht des AG Bremerhaven hinzunehmen, wenn sie auf der Einbeziehung der Kaltverdunstungsvorgabe in die spätere Abrechnung beruhen (AG Bremerhaven - Az: 59 C 1547/87).
Von der Zwischenablesung ist die Zwischenabrechnung zu unterscheiden. Auf eine solche hat der Mieter keinen Anspruch.