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ZwangsräumungDer Vermieter kann nach
erfolgter schriftlicher Kündigung beim Amtsgericht Räumungsklage
erheben. Nach Ablauf der Räumungsfrist kann durch den Gerichtsvollzieher
die Zwangsräumung erfolgen, sofern die Räumungsklage Erfolg hatte.
Notwendig ist, daß eine ggf. gesetzte Räumungsfrist verstrichen
ist.
Wenn der Vermieter einen
Titel gegen den Mieter erwirkt, ist zu beachten, daß dieser nicht
gegen den Untermieter
geltend gemacht werden kann (BGH - Az: IX a ZB 116/03). Eine Zwangsvollstreckung
kann nur gegen eine Person oder Gesellschaft eingeleitet werden, die im
Vollstreckungstitel als Schuldner bezeichnet ist. Es ist dem Vermieter
zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage gegen den Untermieter
eintretenden Nachteile zu tragen.
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