Weicht die tatsächliche Wohnungsgröße von den Angaben im Mietvertrag ab, so kann der Mieter hieraus Rechte ableiten und eine Minderung des Mietzinses durchführen, wenn die Mietwohnung mehr als 10% kleiner als vertraglich angegeben ist. Bei einer derartigen erheblichen Differenz liegt ein Mangel vor (BGH - Az: VIII ZR 295/03). Mit dieser Auffassung hatte der BGH dieUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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