Der Winterdienst beinhaltet im wesentlichen die Räumung des Bürgersteiges bzw. der sonstigen Außenflächen des Mietobjektes von Schnee und Eis sowie die Ausbringung von abstumpfenden Mitteln wie Asche, Granulat etc. Diese Kosten darf der Vermieter im Rahmen der Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr auf den Mieter umlegen. Nimmt der Hausmeister den Winterdienst vor, so dürfen hierfür keine zusätzlichen Personalkosten angesetzt werden.
Zu beachten ist zudem, daß nur die Kosten für die Streumittel als solche auf den Mieter abgewälzt werden können. Schafft sich der Vermieter Arbeitsmittel wie z.B. eine Schneeschaufel an, so muß er die insofern entstehenden Kosten selbst tragen. Dies gilt auch für elektrische oder mit Benzin betriebene Räumgeräte. Die für derartige Geräte benötigten Betriebsmittel, d.h. Strom oder Benzin, sind allerdings wiederum umlegbare Nebenkosten.Die Gehwege sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht von Schnee und Eis zu befreien. In der Pflicht ist zunächst grundsätzlich der Eigentümer des Gehweges. Ist die Gemeinde Eigentümer, so hat sie regelmäßig diese Pflicht auf die Grundstückseigentümer umgewälzt. Diese wiederum regeln die Übernahme oftmals ihren Mietverträgen so, daß der Winterdienst dem Mieter direkt oder indirekt in Form einer Kostenbeteiligung zur Last fällt.
Ist der Winterdienst von den Mietern durchzuführen, so trifft diese Aufgabe nicht nur die Mieter im Erdgeschoß - der Winterdienst ist von allen Mietern zu übernehmen und entsprechend zu regeln. Damit der Winterdienst zur Mietersache wird, ist eine mietvertragliche Regelung notwendig. Eine Regelung in der Hausordnung ist nicht zulässig. Nachträglich kann der Winterdienst dem Mieter ebenfalls nicht aufgebürdet werden.Wurde die Verkehrssicherungspflicht dem Hausverwalter, Hausmeister oder den Mietern übertragen, so sind die Eigentümer weiterhin zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Dies muß ggf. auch durch Stichproben erfolgen.
Die Eigentümer müssen zudem dafür sorgen, daß der Winterdienst organisiert wird (zus. Regelung in der Hausordnung, Winterplan). Das Streugut sowie notwendiges Werkzeug ist vom Vermieter bereitzustellen, sofern es sich nicht um ein Einfamilienhaus handelt.Der genaue Zeitraum der Streupflicht ist oftmals in der Gemeindesatzung geregelt und liegt üblicherweise zwischen 7 und 20 Uhr. Bei besonderen Anlässen oder Gegebenheiten kann es jedoch notwendig sein, diesen Zeitraum zu strecken. Dies bedeutet zwar nicht, daß man in dieser Zeit dauerhaft auf dem Sprung sein muß, nach einer angemessenen Wartezeit muß jedoch gestreut werden. Erneuert sich Glatteis ständig oder besteht ein starker Schneefall, so kann das Ende abgewartet werden, da eine Sicherungsmaßnahme bereits nach kurzer Zeit keine Wirkung mehr hätte.
Mit dem Winterdienst ist zu beginnen, sobald der Schneefall sich abgeschwächt hat. Bei ohnehin nur leichtem Schneefall sind bereits längere Pausen zum Räumen und/oder Streuen zu nutzen. Zusätzlich zu Bürgersteigen und Gehwegen sind auch Hauseingänge sowie Wege zu den Mülltonnen und Parkplätzen zu räumen und zu streuen.
Zu räumen ist übrigens ein Streifen, der breit genug ist, um 2 Fußgänger passieren zu lassen. Kann der Winterdienst vom hierfür Zuständigen nicht übernommen werden, so ist für eine Vertretung zu sorgen.Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, so kann vom Verantwortlichen Schadenersatz verlangt werden, wenn ein Verschulden des oder der Verkehrssicherungspflichtigen vorliegt. War der Eigentümer bzw. Vermieter verantwortlich, so haften mehrere Eigentümer zunächst gesamtschuldnerisch und die Haus- und Gebäudeversicherung tritt ein. War ein Mieter verantwortlich, so ist dies ggf. ein Fall für die private Hausversicherung. Darüber hinaus kann ein Unfall auch strafrechtliche Folgen haben. Einige Gemeinden verhängen darüber hinaus Bußgelder für säumige Streupflichtige.