Gem. §
562 BGB steht dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den Sachen
des Mieters zu, die dieser in die Mietwohnung eingebracht hat. Dies gilt
auch im Verhältnis von Mieter zu Untermieter. Allerdings werden pfändungsfreie
Gegenstände vom Pfandrecht nicht erfasst. Dies sind insbesondere die
Kleider, Möbel und Hausratsgegenstände, die der Untermieter für
seine Lebensführung oder seinen Beruf unbedingt benötigt. Dabei
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