Treppenhaus als Abstellkammer?
Immer öfter nutzen
Mieter auch Teile des Treppenhauses, um Dinge abzustellen. Es werden Schuhe
in Regale sortiert, Schränke montiert u.a.m.. Zulässig ist dies
nur bedingt. Für den Einbau oder das Abstellen von Regalen oder Schränken
ist zunächst die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Die Genehmigung
kann auch konkludent erfolgen, indem z.B. ein aufgestellter Schrank über
Jahre hinweg geduldet wurde (z.B. Duldung über 30 Jahre hinweg: AG
Köln - Az: 222 C 426/00).
Eine einmal erteilte Genehmigung
kann ohne sachliche Gründe (z.B. Behinderung des Hausfriedens, Verletzung
von Brandschutzbestimmungen oder bauordnungsrechtliche Regelungen) nicht
widerrufen werden. Enger wird dies vom OLG München gesehen: Werden
Garderobenelemente im Treppenhaus angebracht, so liegt eine bauliche Veränderung
vor (OLG München, 15.3.2006 - Az: 34 Wx 160/05). Diese Veränderung
kann in einer Wohnungseigentumsanlage nur dann ohne Zustimmung anderer
Wohnungseigentümer vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über
das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden. Garderobenelemente belästigen grundsätzlich
nicht nur Mitmieter, sie behindern auch die Reinigung. Daher kommt es nicht
darauf an, wo sich die Garderobenelemente befinden. In Konsequenz ist jegliches
langfristige Abstellen von Gegenständen unzulässig - dies betrifft
auch provisorische Schränke oder Regale.
Unzulässig ist es ebenfalls,
Müll im Treppenhaus zwischenzulagern, bevor dieser entsorgt wird.
Hierbei handelt es sich um keine angemessene Nutzung des Treppenhauses
(OLG Düsseldorf - Az: 3 Wx 88/96).