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Telefon
Der Vermieter muss generell den Antrag des Mieters auf einen Fernsprechanschluss bewilligen, da ein rechtlich erheblicher Verweigerungsgrund nicht ersichtlich ist. Verweigert der Vermieter die Abgabe dieser Einwilligungserklärung dennoch, so kann der Mieter beim zuständigen Gericht auf Einwilligung klagen.

Das Vorhandensein eines Hausanschlusses bzw. eines Anschlusses bis zur Verteilerdose in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Standard einer Wohnung. Besteht kein Anschluss, so ist der Vermieter dazu verpflichtet den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die Bereitstellung des Anschlusses zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, eine Aufbürdung auf den Mieter ist nicht zulässig - weder für den Anschluss an das Haus noch bis zur Verteilerdose in die Wohnung. Bei den anfallenden Kosten für den Hausanschluss handelt es sich auch nicht um Betriebskosten, die möglicherweise nach dem Mietvertrag zu übernehmen wären.

Es kommt immer wieder vor, dass mit dem Mietvertrag auch ein Telefonanbieter festgelegt werden soll. Findet sich nun ein preiswerterer Anbieter, stellt sich die Frage, ob trotz einer mietvertraglichen Bindung ein Wechsel der Telefongesellschaft möglich ist. Bei Telefon - und auch Internetanbietern - kann der Vermieter keinen Anbieter vorschreiben. Die Wahlfreiheit des Mieters bleibt bestehen und der Vermieter ist verpflichtet eine etwaige Installation zuzulassen. Hierzu genügt der Nachweis, dass der mietvertraglich vorgesehene Anbieter nicht die bestmöglichen Bedingungen bietet. Denn dieser Umstand kann als unangemessene und somit unzulässige Benachteiligung betrachtet werden.