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ModernisierungUnter Modernisierung
versteht man Maßnahmen, die der Verbesserung der Wohnung, des Hauses
oder des dazugehörigen Grundstückes sowie der darauf befindlichen
Anlagen dienen. Auch Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie oder
Wasser führen sind Modernisierungen. Von Modernisierungsmaßnahmen
sind jedoch bloße Reparaturen zu unterscheiden. Zur Durchführung
von Reparaturen, die notwendig sind, um die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, ist der Vermieter nach §
535 BGB Abs.1 verpflichtet, so dass er hierfür keine Mieterhöhung
verlangen kann. Der Mieter ist zur Duldung solcher Maßnahmen nach
§
554 BGB verpflichtet. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Verbesserung
der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung
neuen Wohnraums (§
554 Abs. 2 BGB). Nach §
559 Abs. 1 BGB können Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters
am Haus oder in den Wohnungen zu einer Mieterhöhung führen. Zur
Duldung solcher Maßnahmen ist der Mieter nicht verpflichtet, wenn
die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen
seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden
Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters
und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu
erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die
Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich
ist (§
554 Abs. 2 BGB).
Baumaßnahmen sind nur
dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn sie zu einer echten Wohnwertverbesserung
oder zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen.
Nach §
554 Abs. 3 BGB hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich
drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeiten schriftlich anzukündigen.
Aus der Ankündigung muß die Art, der voraussichtliche Umfang,
der voraussichtliche Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen
ersichtlich sein. Die Angaben des Vermieters müssen so detailliert
sein, daß der Mieter sich eine genaue Vorstellung von den Veränderungen
des gemieteten Objekts oder der betroffenen Gemeinschaftsanlagen machen
und auch entsprechend zeitlich planen kann.
Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Modernisierungsmaßnahme machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. (§ 554 Abs. 4 BGB) |