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Maklerprovision: Rechte, Pflichten und das Bestellerprinzip

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Rechte und Pflichten aus einem Maklervertrag sind im BGB sowie im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) geregelt.

Im Zweifel ist der Maklervertrag danach entgeltlich. Nach § 652 BGB steht dem Makler die Provision aber erst zu, wenn der Auftraggeber gerade infolge seiner Vermittlungstätigkeit einen wirksamen Vertrag mit einem Dritten (Vermieter oder Mieter) abgeschlossen hat.

In jedem Fall muss also durch die Tätigkeit des Maklers ein Mietvertrag zustande kommen (§ 2 Abs. 1 WoVermittG). Er darf auch nicht wieder aufgelöst werden, weil bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht wurden. Zu einem Vertragsabschluss ist der Auftraggeber trotz Bemühungen des Maklers nicht verpflichtet (§ 2 WoVermittG).

Es kann jedoch zwischen Auftraggeber und Makler vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

Vorschüsse dürfen vom Makler weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden (§ 2 Abs. 4 WoVermittG).

Bestellerprinzip

Bei Maklern gilt seit dem 1. Juni 2015 die einfache Formel „Wer bestellt, der bezahlt“. Dies bedeutet, dass nunmehr in der Regel der Vermieter die Maklergebühr bezahlen muss. Eine Regelung, die vom Bestellerprinzip abweicht, ist unwirksam, muss also nicht beachtet werden.

Sonderfälle ohne Provisionsanspruch

Trotz Maklervertrag, Maklertätigkeit und Abschluss des Mietvertrages steht dem Makler jedoch in folgenden Fällen keine Provision zu:
 
- durch den abgeschlossenen Mietvertrag wird lediglich das laufende Mietverhältnis fortgesetzt, verlängert oder erneuert; (§ 2 Abs. 2.1 WoVermittG)

- die vermittelte Wohnung ist eine Sozialwohnung oder sonstige preisgebundene Wohnung; (§ 2 Abs. 3 WoVermittG)

- der Wohnungsvermittler ist gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung  (§ 2 Abs. 2.2 WoVermittG) oder der Wohnungsvermittler und der Eigentümer, Verwalter oder Eigentümer der Wohnung sind rechtlich oder wirtschaftlich eng miteinander verflochten (§2 Abs. 2.3 WoVermittG)

Wie hoch ist die Maklerprovision?

Die Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlung, aber zzgl. Mehrwertsteuer. Basis für die Berechnung der Vermittlungsprovision ist die Kaltmiete. Wird über die Betriebskosten/Nebenkosten gesondert abgerechnet, so werden sie in die Berechnung der für die Provision maßgeblichen Monatsmiete nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 2 WoVermittG).

Kann die Provision zurückgefordert werden?

Der Wohnungssuchende kann sein Geld zurückfordern, wenn der Makler gegen eine dieser gesetzlichen Regelungen verstößt.  Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 5 WoVermittG drei Jahre nach Zahlung.

Der Verstoß gegen eine Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes oder die Unwirksamkeit des Maklervertrages führen nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages!

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.

Haus- und Wohnungskäufer müssen also nur maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen.

Der Käufer muss seinen Anteil zudem erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Provisionszahlung nachgewiesen hat. Beauftragen beide Vertragsseiten einen Makler einvernehmlich, dann müssen sie automatisch jeweils die Hälfte der Maklerkosten zahlen.
Stand: 01.07.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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Pabst,Elke, Pforzheim

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