Rechte und Pflichten aus
einem Maklervertrag sind im BGB
sowie im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG)
geregelt. Im Zweifel ist der Maklervertrag danach entgeltlich. Nach §
652 BGB steht dem Makler die Provision aber erst zu, wenn der Auftraggeber
gerade infolge seiner Vermittlungstätigkeit einen wirksamen Vertrag
mit einem Dritten (Vermieter oder Mieter) abgeschlossen hat. In jedem Fall
muß durch die Tätigkeit des Maklers ein Mietvertrag zustande
kommen (§
2 Abs. 1 WoVermittG) Er darf auch nicht wieder aufgelöst werden,
weil bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht wurden. Zu einem Vertragsabschluss
ist der Auftraggeber trotz Bemühungen des Maklers nicht verpflichtet
(§
2 WoVermittG).
Es kann jedoch zwischen
Auftraggeber und Makler vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen
eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen
Auslagen zu erstatten sind.
Trotz Maklervertrag, Maklertätigkeit
und Abschluss des Mietvertrages steht dem Makler jedoch in folgenden Fällen
keine Provision zu:
- durch den abgeschlossenen
Mietvertrag wird lediglich das laufende Mietverhältnis fortgesetzt,
verlängert oder erneuert; (§
2 Abs. 2.1 WoVermittG).
- die vermittelte Wohnung
ist eine Sozialwohnung oder sonstige preisgebundene Wohnung; (§
2 Abs. 3 WoVermittG).
- der Wohnungsvermittler
ist gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der
Wohnung (§
2 Abs. 2.2 WoVermittG) oder der Wohnungsvermittler und der Eigentümer,
Verwalter oder Eigentümer der Wohnung sind rechtlich oder wirtschaftlich
eng miteinander verflochten (§2
Abs. 2.3 WoVermittG).;
Die Maklerprovision darf
höchstens zwei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlung,
aber zzgl. Mehrwertsteuer. Basis für die Berechnung der Vermittlungsprovision
ist die Kaltmiete. Wird über die Betriebskosten/Nebenkosten gesondert
abgerechnet, so werden sie in die Berechnung der für die Provision
maßgeblichen Monatsmiete nicht berücksichtigt (§
3 Abs. 2 WoVermittG).
Wichtig ist, dass der Wohnungssuchende
sein Geld zurückfordern kann, wenn der Makler gegen eine dieser gesetzlichen
Regelungen verstößt. Der Rückforderungsanspruch verjährt
gemäß §
5 WoVermittG drei Jahre nach Zahlung. Jedoch führen der Verstoß
gegen eine Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes oder die Unwirksamkeit
des Maklervertrages nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages!
Vorschüsse dürfen
vom Makler weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden (§
2 Abs. 4 WoVermittG).
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