Eine provisionspflichtige
Nachweismaklerleistung liegt auch dann vor, wenn der
Makler den Namen des Vertragspartners seinem Auftraggeber noch nicht mitgeteilt hat.
Der Auftraggeber muss zwar grundsätzlich durch den Nachweis in die Lage versetzt werden, in konkrete Verhandlungen über den Abschluss eines Hauptvertrages einzutreten, die Mitteilung des Namens des Vermieters ist aber entbehrlich, wenn es dem Kunden nicht auf die Person des Vermieters ankommt, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Objekts schlüssig werden will.
In diesem Fall ist anzunehmen, dass der Kunde durch die Übermittlung einer Liste mit geeigneten, den Suchkriterien des Kunden entsprechenden Objekten voll befriedigt wurde, da somit Kenntnis von den Objekten verschafft wurde.
Wird dann später ein Hauptvertrag abgeschlossen, ohne dem Makler die Gelegenheit zu geben, die zunächst unvollständige Maklerleistung vollständig zu erbringen, so hat der Makler dennoch Anspruch auf den Maklerlohn, da die erbrachte Maklerleistung für das Zustandekommen des Hauptvertrages ursächlich geworden ist.
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