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Kinderlärm
Mieter müssen den von Kindern ausgehenden Lärm dulden und können daraus keine Minderungs - oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder gegen Dritte herleiten, soweit dieser Lärm den üblichen Rahmen nicht übersteigt ("sozialadäquat"). Dabei ist die Rechtsprechung verhältnismäßig großzügig, weil sie davon ausgeht,

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