Mieter müssen den von Kindern ausgehenden Lärm dulden und können daraus keine Minderungs - oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder gegen Dritte herleiten, soweit dieser Lärm den üblichen Rahmen nicht übersteigt ("sozialadäquat"). Dabei ist die Rechtsprechung verhältnismäßig großzügig, weil sie davon ausgeht,Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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