Die Kappungsgrenze - also der Betrag, auf den die Miete maximal erhöht werden darf - setzt sich aus der Ausgangsmiete zuzüglich 20% zusammen. Die Ausgangsmiete ist hierbei der Mietzins, den der Mieter drei Jahre vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mieterhöhung bezahlt haben.
Bsp.: Wirksamwerden der Mieterhöhung am 1.5.2005; Ausgangsmiete ist somit der am 1.5.2002 entrichtete Mietzins. Je nachdem, ob eine Nettokaltmiete oder eine Bruttokaltmiete vereinbart wurde, ist die eine oder die andere die maßgebliche Ausgangsmiete.
Wird die jeweilige Kappungsgrenze überschritten, wird das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam, sondern lediglich begrenzt.
Anläßlich des Auslaufens der Bindung bei Sozialwohnungen gilt die Kappungsgrenze nicht, sofern der Mieter/die Mieterin zuvor eine Fehlbelegungsabgabe gezahlt hat und die Mieterhöhung den Betrag der zuletzt entrichteten Ausgleichszahlung nicht übersteigt. Der Vermieter hat hinsichtlich der Höhe der Fehlbelegungsabgabe einen Auskunftsanpruch gegenüber dem Mieter. Die Mieterhöhung wird jedoch durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt.