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Kabelfernsehen / Satellitenschüssel
Um die Installation von Satellitenschüsseln bzw. die Verlegung von Kabeln zum Empfang von Satelliten- bzw. Kabelfernsehen entbrennen zahlreiche Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Spezielle Regelungen zur Problematik finden sich im Gesetz nicht. Die Recht-sprechung hat aber zwischenzeitlich folgende Leitlinien herausgearbeitet, die Mieter und Vermieter beachten sollten, wenn sie sich vertragsgerecht verhalten wollen.:

Berechtigung des Vermieters zur Modernisierung

Zunächst ist zu beachten, dass Kabel- und Satellitenfernsehen zu einem modernen Wohnstan-dard dazugehören. Der Vermieter ist daher berechtigt, einen Kabelanschluss einzurichten. Da es sich hier um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, muss der Mieter die insofern nötigen Arbeiten grundsätzlich dulden. Zudem kann der Vermieter zum Ausgleich der Modernisie-rungskosten nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme elf Prozent der Installationskosten auf die Jahresmiete umlegen. Möchte der Mieter kein Kabelfernsehen, kann er seine Wohnung auf eigene Kosten mit einem so genannten Sperrfilter ausrüsten lassen. Es sind dann lediglich die öffentlich-rechtlichen Sender zu empfangen. Betriebskosten für das Kabel-fernsehen fallen in diesem Fall für den Mieter nicht an.

Berechtigung des Mieters zur Einrichtung eines Kabelanschlusses

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Haus mit dem Kabelnetz verbinden zu lassen. Kommt er daher dem Wunsch des Mieters, Kabel verlegen zu lassen, nicht nach, kann der Mieter dies selbst veranlassen. Wurde im Haus bereits ein Breitbandkabelnetz verlegt, kann von der Telekom ein Einzelanschluss eingerichtet werden. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt
der Mieter.

Berechtigung des Mieters zur Installation einer Satellitenschüssel

Auf die Installation einer Satellitenschüssel durch den Vermieter hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch. Auch die eigenmächtige Anbringung einer Satellitenschüssel durch den Mieter ist im Zweifel nicht erlaubt. Besitzt das Haus Kabelanschluss, besteht kein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne. Anders sieht dies die Rechtsprechung nur bei aus-ländischen Mietern, denen ohne den Anschluss an das Satellitenprogramm Sendungen in ihrer Muttersprache überhaupt nicht oder zumindest nur in gänzlich eingeschränktem Umfang zur Verfügung stünden. Wer ohne Berechtigung bzw. ohne Erlaubnis des Vermieters eine Schüs-sel montiert, muss sie auf Verlangen des Vermieters wieder abbauen. Empfehlenswert ist es daher, die Zustimmung des Vermieters im Voraus schriftlich einzuholen.

Kabelanschluss oder Parabolantenne - Was der Mieter vom Vermieter verlangen kannexclusiv für AnwaltOnline - Direkt Abonnenten*