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EnergieausweisGemäß
der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2007) sind Eigentümer von Wohngebäuden verpflichtet, einen
Energieausweis für ihr Gebäude vorzulegen, wenn dieses neu vermietet,
verkauft oder verpachtet werden soll. Dem Interessenten ist der Energieausweis
spätestens unverzüglich nach erster Aufforderung vorzulegen.
Für selbstgenutzte Gebäude besteht derzeit keine Notwendigkeit
für einen Energieausweis. Ausgenommen sind von dieser Verpflichtung
Baudenkmäler. Einem Eigentümer droht bei Verkauf und Neuvermietung
ein Bußgeld von bis zu EUR 15.000, wenn kein Energieausweis nachgewiesen
wird.
Es ist jedoch wichtig, zu berücksichtigen, dass der Energieausweis keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Energiekosten ermöglicht. Wohl aber kann die Energieeffizienz des Gebäudes eingeschätzt werden. Bei der Orientierung hilft eine Skala von Grün nach Rot. Weiterhin gibt der Ausweis Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz, sofern kostengünstige Modernisierungen möglich sind. Eine Umsetzung muss jedoch nicht erfolgen. Für potentielle Mieter oder Käufer sind diese Informationen nützlich, da sofort auf Schwachstellen des Objektes hingewiesen wird. Für bestehende Gebäude können Energieausweise entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) oder des gemessenen Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) ausgestellt werden. Für Gewerberäume besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises. Bei Neubauten oder Gebäudeänderungen ist ebenso wie bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten als Grundlage der Energiebedarf zu verwenden. Ein Energieausweis gilt zehn
Jahre, sollte jedoch nach Sanierungsmaßnahmen erneuert werden, damit
eine etwaige verbesserte Effizienz zur Geltung kommen kann. Die Kosten
für die Erstellung sind nicht standardisiert und können frei
verhandelt werden. Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende
Gebäude sind berechtigt (§
21 EnEV 2007):
wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - während des Studiums
einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
Für Nichtwohngebäude besteht nur für die im ersten Punkt genannten Hochschulabsolventen eine Ausstellungsberechtigung. Zudem dürfen Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt oder die Weiterbildung begonnen und später erfolgreich abgeschlossen haben, Energieausweise für bestehende Wohngebäude ausstellen (§ 29 Abs. 5 der EnEV 2007). |