Die bloße Aushändigung eines
Energieausweises durch den
Makler führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern infolge fehlerhafter Angaben in einem vom Beklagten überreichten Energieausweis betreffend ein an die Kläger veräußertes Wohnhaus ein Ausgleich für den behaupteten Minderwert zusteht.
Das Gericht sah vorliegend keinen Anspruch der Kläger und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz:
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger, den infolge der unzutreffenden Angaben im Energieausweis vorliegenden Minderwert des vom Beklagten erworbenen Hausgrundstückes von diesem ausgeglichen zu erhalten, unter keinem rechtlichen Aspekt angenommen und daher ihre Klage abgewiesen.
1. Die Kläger können eine Minderung nicht aufgrund eines vertraglichen Gewährleistungsanspruches gemäß den §§ 441, 437 Nr. 2. 2. Var., 434 BGB verlangen. Denn trotz der von den Angaben im Energieausweis und der Projektdokumentation abweichenden energetischen Eigenschaften und der behaupteten schlechten Beheizbarkeit der oberen Etage weist das Hausgrundstück keinen Sachmangel auf.
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