Immobilienanzeigen eines
Maklers in einer Tageszeitung für ein Einfamilienhaus, müssen Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch enthalten. Hierzu verpflichtet
§ 16 a EnEV.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß ist abmahnfähig, da ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG bestand. Der Verstoß gegen die § 16 a EnEV ist stets spürbar, nicht zuletzt auch weil er einen Anreiz zur Nachahmung liefert, da die Nichtbeachtung zumindest eine organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung bedeutet.