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Immobilienanzeigen müssen Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch enthalten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Immobilienanzeigen eines Maklers in einer Tageszeitung für ein Einfamilienhaus, müssen Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch enthalten. Hierzu verpflichtet § 16 a EnEV.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß ist abmahnfähig, da ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG bestand. Der Verstoß gegen die § 16 a EnEV ist stets spürbar, nicht zuletzt auch weil er einen Anreiz zur Nachahmung liefert, da die Nichtbeachtung zumindest eine organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung bedeutet.


LG Würzburg, 10.09.2015 - Az: 1 HK O 1046/15

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Leipholz , Euskirchen