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Immobilienanzeigen müssen Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch enthalten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Immobilienanzeigen eines Maklers in einer Tageszeitung für ein Einfamilienhaus, müssen Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch enthalten. Hierzu verpflichtet § 16 a EnEV.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß ist abmahnfähig, da ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG bestand. Der Verstoß gegen die § 16 a EnEV ist stets spürbar, nicht zuletzt auch weil er einen Anreiz zur Nachahmung liefert, da die Nichtbeachtung zumindest eine organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung bedeutet.


LG Würzburg, 10.09.2015 - Az: 1 HK O 1046/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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