Immobilienanzeigen eines Maklers in einer Tageszeitung für ein Einfamilienhaus, müssen Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch enthalten. Hierzu verpflichtet § 16 a EnEV.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß ist abmahnfähig, da ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG bestand. Der Verstoß gegen die § 16 a EnEV ist stets spürbar, nicht zuletzt auch weil er einen Anreiz zur Nachahmung liefert, da die Nichtbeachtung zumindest eine organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung bedeutet.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß ist abmahnfähig, da ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG bestand. Der Verstoß gegen die § 16 a EnEV ist stets spürbar, nicht zuletzt auch weil er einen Anreiz zur Nachahmung liefert, da die Nichtbeachtung zumindest eine organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung bedeutet.
LG Würzburg, 10.09.2015 - Az: 1 HK O 1046/15
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