Egal, ob ein Eigentümer- und Vermieterwechsel aufgrund eines Haus- oder Wohnungsverkaufs, einer Zwangsversteigerung oder durch den Tod des bisherigen Vermieters eintritt, es gilt in jedem Fall:
Kauf bricht nicht Miete
Bestehende Mietverträge werden also durch den Eigentümer- und Vermieterwechsel nicht berührt. Es muss auch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Das Mietverhältnis kann nur unter den gleichen Voraussetzungen kündigen, wie es vorher auch der Fall war. Eine Ausnahme gibt es für den Erwerber im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Hier kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn es einen Kündigungsgrund gibt (z.B. Eigenbedarf).
Die Mietkaution geht durch den Verkauf nicht verloren. Der Erwerber einer Mietwohnung haftet für die Kaution, selbst dann, wenn der neue Eigentümer die Kaution nicht erhalten hat.
Die Miete sollte erst dann an den neuen Eigentümer gezahlt werden, wenn der alte Eigentümer den Mieter (schriftlich) dazu aufgefordert hat oder der neue Eigentümer seine Stellung als Vermieter bzw. die Legitimierung zum Empfang von Mietzahlungen nachgewiesen hat.
Der neue Eigentümer darf erst dann, wenn er im Grundbuch eingetragen ist, in vollem Umfang als Vermieter auftreten. Mieter haben das Recht, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um den genauen Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.
Stand: (letzte Änderung: 27.08.2025)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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