Besichtigung durch den Vermieter
Grundsätzlich sind
alleine Sie als Mieter einer Wohnung aufgrund Ihres in § 123
StGB strafrechtlich geschützten Hausrechts berechtigt, darüber
zu bestimmen, wer Ihre Wohnung wann und warum betreten darf.
Nur der Vermieter oder sein
Bevollmächtigter (z. B. der Hausverwalter) können Ihnen Besuch
ankündigen. Kündigen sich andere Personen (z.B. Handwerker, Kaufinteressenten)
selbst an, sind Sie in der Regel nicht dazu verpflichtet, ihnen Zutritt
zu gewähren. Eine Ausnahme bildet die jährliche Heizkostenablesung,
wenn der Besuch Ihnen mindestens acht Tage vorher persönlich oder
von der beauftragten Ablesefrima angekündigt wird.
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Voranmeldung
erforderlich
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Terminvereinbarung
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Besuch
nur mit Begründung
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Besuch
nur unter Zeugen
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Vereinbarungen
nur schriftlich