Bei einer Feier auf dem Balkon muß das Ruhebedürfnis der Nachbarn ab 22.00 Uhr berücksichtigt und die Party in die Wohnung verlegt werden. Kommt es während der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr zu Lärm, kann gegen den verantwortlichen Mieter eine Geldbuße verhängt werden und zwar auch dann, wenn nicht der Mieter, sondern seine Gäste Verursacher des Lärms waren. Die Beschwerde von nur einem Anwohner ist hierfür nicht ausreichend (OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - Az: 5 Ss 149/95).
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Die Nachtruhe auf dem Balkon beginnt um 22.00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt muss das Ruhebedürfnis der Nachbarn berücksichtigt werden und Feiern sind in die Wohnung zu verlegen.
Ja, gegen den Mieter kann bei Ruhestörung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ein Bußgeld verhängt werden, auch wenn seine Gäste und nicht er selbst die Verursacher des Lärms waren.
Nein, die Beschwerde von nur einem Anwohner reicht für die Verhängung eines Bußgeldes nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - Az: 5 Ss 149/95).
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