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Ermittlung der "ortsüblichen Miete" in Gemeinden ohne Mietspiegel

Hat eine Gemeinde noch keinen Mitspiegel aufgestellt, so muß ein Vermieter, der den Mietzins für die vermietete Wohnung erhöhen möchte, wir folgt vorgehen, um als Grundlage einer zulässigen Erhöhung die "ortsübliche Vergleichsmiete" zu ermitteln:

Die ortsübliche Vergleichmiete errechnet sich aus denjenigen Mietpreisvereinbarungen, die in den letzten vier Jahren seit dem Zugang des Mieterhöhungsverlangen beim Mieter neu vereinbart worden sind oder die sich in dem vorbenannten Zeitraum verändert haben. Da insofern alle in der Gemeinde, in dem die Bezugswohnung liegt, bestehenden Mietverhältnisse miteinzubeziehen sind, ist dem Vermieter selbst regelmäßig die Möglichkeit genommen, auf diese Weise den ortsüblichen Mietzins zu ermitteln.

Im Rahmen eines eventuell durchzuführenden Rechtsstreits oder auch außergerichtlich auf Veranlassung des Vermieters oder Mieters kann aber ein Sachverständiger nach der o.g. Methode den ortsüblichen Mietzins ermitteln.

Schließlich, und dies dürfte die praktikabelste Möglichkeit sein, kann sich der Vermieter bei seinem Mieterhöhungsverlangen auf den Mietzins von Vergleichsobjekten stützen. Er muß hier mindestens drei Vergleichsobjekte angeben. Diese Vergleichsmietwohnungen müssen vermietet sein und in der Gemeinde liegen, in der auch die Bezugswohnung gelegen ist.