(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Von einer Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.