(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.
- die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen,
- die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,
- die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze,
- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien- Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,- die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
- Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien- Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278 a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b des Lastenausgleichsgesetzes,
- Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
- die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden,
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,
- die nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- der nach § 40 a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
- der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
- die Rücklagen nach § 7 g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,
- die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen,
- der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
- der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabenrente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
- die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,
- die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien- allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,- die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12 a des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt- des Kindes oder Jugendlichen in Fällen- die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,- der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35 a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,- des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35 a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen,
- die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,- die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
- Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
- Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
- Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,
- die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen; soweit die Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 der sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebende Betrag bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden die Kosten oder der Betrag nicht nochmals mindernd berücksichtigt,
- die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen,
- die ausländischen Einkünfte nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
- der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigen genutzten Wohnraums.