§ 27 Weitergehende Verpflichtungen
Weitergehende vertragliche
Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang
mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet
worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über
die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche
Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen
und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes
gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen
nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.