| Atypische Lebensführung - Ausschluss des Versorgungsausgleichs? |
| Ein Ausschluß des
Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist nicht allein wegen
atypischer Lebensführung der berufstätigen Eheleute gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall wurde die Ehe im höheren Lebensalter geschlossen.
Die Eheleute lebten in getrennten Wohnungen mit getrennter Kassenführung
und gemeinsamer Freizeit nur an den Wochenenden und im Urlaub.
OLG Schleswig, 11.1.2006 - Az: 13 UF 108/04 |