Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist nicht allein wegen atypischer Lebensführung der berufstätigen Eheleute gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall wurde die Ehe im höheren Lebensalter geschlossen. Die Eheleute lebten in getrennten Wohnungen mit getrennter Kassenführung und gemeinsamer Freizeit nur an den Wochenenden und im Urlaub.
OLG Schleswig, 11.01.2006 - Az: 13 UF 108/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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